Satzung

der

Turngemeinde Stockach 1862 e.V.

Neufassung vom 12. März 1993

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen "TURNGEMEINDE STOCKACH 1862 E.V."

 

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Stockach.

 

§ 3

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 4

1.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die im DTB gepflegten Sportarten in den Abteilungen Turnen, Schwimmen, Leichtathletik, Ringen, Handball, Volleyball, Faustball und Rehabilitationssport. Weitere Sportarten können jederzeit aufgenommen werden.

2.    Die Turngemeinde Stockach 1862 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel, insbesondere Gewinne des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen finanziellen oder sachliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6.    Aus den nicht verbrauchten Mitteln eines Jahres bildet der Verein eine freie Rücklage für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe. Die jährliche Zuführung ist auf 25 v.H. der Überschüsse begrenzt. Eine weitere, zweckgebundene Rücklage kann zur Finanzierung eines geplanten, steuerbegünstigten Vorhabens gebildet werden.

7.    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Ver­eins an die Stadt Stockach, mit der Maßgabe, es einem anderen gleichartigen Verein, der die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit erfüllt, zu überlassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Mitgliedschaft

§ 5

1.    Der Verein besteht aus

       1.1       aktiven Mitgliedern

       1.2.       passiven Mitgliedern

       1.3       jugendlichen Mitgliedern

       1.4       Ehrenmitgliedern

2.    Als aktives Mitglied kann jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 18 Jahren aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Aktive Mitglieder können auf Antrag zu passiven Mitgliedern umgeschrieben werden, sofern innerhalb des Vereins kein Sport aktiv betrieben wird.

3.    Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins.

4.    Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Zustimmung zur Mitgliedschaft und zur sportlichen Betätigung muß der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Im Monat nach dem 18.Geburtstag erfolgt automatisch die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder haben mit Ausnahme der jugendlichen Fachwarte und der gewählten Jugendvertreter kein Stimmrecht in den Versammlungen.

Aufnahme neuer Mitglieder

§ 6

1.    Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Kassenwart in Übereinstimmung mit dem Gesamtvor­stand.

2.    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und kann bei jedem Übungsleiter oder Gesamtvorstandmit­glied abgegeben werden.

3.    Bei Ablehnung ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen

§ 7

 

1.     Ehrenmitglied kann werden, wer sich ganz besondere Verdienste um die Turngemeinde erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Beirats durch die Jahreshauptversammlung.

2.    Sonstige Ehrungen ( silberne und goldene Vereinsnadeln) entscheidet der Beirat.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8

1.    Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtun­gen des Vereins zu benutzen.

2.     Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

3.    In den Mitgliederversammlungen haben Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder, sowie die ge­wählten Jugendvertreter das gleiche Stimmrecht, das persönlich auszuüben ist und nicht übertragen werden kann.

4.    Die Mitglieder sind zur Befolgung der Satzung, vom Gesamtvorstand erlassener Ordnungsvorschriften und zu regelmäßiger Beitragszahlung verpflichtet, sofern keine Beitragsfreistellung erfolgt ist.

 

Ende der Mitgliedschaft

§ 9

1.    Die Mitgliedschaft erlischt

       1.1     durch den Tod des Mitglieds

       1.2     durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist

       1.3     oder durch Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes

2.     Ausschlussgründe sind insbesondere:

       Grobe Verstöße gegen die Satzung oder gegen Ordnungsvorschriften, vereinsschädigendes Verhalten und Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.

3.    Über den Ausschluss entscheidet der Beirat mit Zweidrittelmehrheit. Einspruch kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Er ist jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Der Austritt steht nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an den Verein jederzeit frei. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind in jedem Falle zu entrichten.

Beiträge

§ 10

1.    Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2.    In den einzelnen Abteilungen können mit Genehmigung des Gesamtvorstands zusätzlich Abteilungsbeiträge erhoben werden, deren Höhe sich nach dem individuellen Bedarf richtet. Diese gelten bis zur   nächsten Jahreshauptversammlung, die endgültig entscheidet.

3.       Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.    In besonderen Fällen, insbesondere um soziale Härten zu vermeiden, können Mitglieder auf Antrag vom        Gesamtvorstand beitragsfrei gestellt werden. Diese Entscheidung ist jederzeit widerruflich.

5.    Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

6.    Alle Beiträge und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und jährlich, erhoben. In der Regel ist vom bargeldlosen Bankeinzugsverfahren Gebrauch zu machen.

 

Haftung

§11

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, sofern solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Abs.2 des BGB bleibt un­berührt.

 

Verwaltung des Vereins

§ 12

1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB und gesetzlicher Vertreter des Vereins ist

       1.1            der erste Vorsitzende

       1.2            der zweite Vorsitzende

2.    Der Verein wird durch den Gesamtvorstand verwaltet. Die Mitglieder müssen volljährig sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

3.    Der Gesamtvorstand besteht aus :

3.1   dem ersten Vorsitzenden

3.2   dem zweiten Vorsitzenden

3.3   dem Kassenwart

3.4   dem Schriftführer

3.5   den Abteilungsleitern

3.6   dem Jugendleiter

4.    Der Gesamtvorstand wird alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Nach Ablauf des Vereinsjahrs bleibt der bisherige Gesamtvorstand bis zur Neuwahl im Amt.

5.    Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds innerhalb einer Wahlperiode bleibt das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung unbesetzt.

6.    Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen. Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe von Zeitpunkt und Ort. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist der Gesamtvorstand beschlußfähig, wenn der erste oder der zweite Vorsitzende als Versammlungsleiter, sowie mindestes vier weitere Mitglieder anwesend sind.

 

Rechte und Pflichten der einzelnen Gesamtvorstandsmitglieder

§ 13

1.    Der erste Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt denselben gerichtlich und außergerichtlich. Er erlässt Bekanntmachungen und erteilt dem Kassenwart Anweisung zur Zahlung satzungsgemäß bewilligter Ausgaben. Der erste Vorsitzende hat das Recht über einen Ausgabenbetrag von DM 2000.- (zweitausend Deutsche Mark) selbständig zu verfügen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden vom Beirat entschieden.

2.    Der zweite Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

3.    Der Kassenwart führt unter persönlicher Haftung die Vereinskasse. Er sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge, begleicht laufende Ausgaben selbständig und leistet Zahlungen auf Anweisung des ersten Vorsitzenden. Nach Ablauf des Vereinsjahres hat er der Jahreshauptversammlung einen detaillierten Kas­senbericht vorzulegen. Die Kasse kann jederzeit von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft werden, mindestens aber zum Abschluss des Vereinsjahres.

4.    Der Schriftführer erstellt die Protokolle von Sitzungen und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

5.    Die Abteilungsleiter organisieren den Sportbetrieb in ihren Abteilungen und führen ihre Abteilung selbständig in Übereinstimmung mit dem Gesamtvorstand. Sie können über Beträge bis zu DM 300.- im Vereinsjahr selbständig verfügen.

 

Der Beirat

§ 14

1.    Mitglieder des Beirats sind

1.1     der Gesamtvorstand

1.2   die Fachwarte

1.3   drei bis sechs Beisitzer

1.4   die Ehrenmitglieder

1.5   zwei Vertreter, die die jugendlichen Mitglieder aus ihren Reihen wählen.

2.    Den Vorsitz hat der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende.

3.    Der Beirat entscheidet über

       3.1     die Neugründungen von Abteilungen

       3.2     die Auflösung von Abteilungen

       3.3     die Ernennung von Fachwarten

       3.4     die Vorberatung zur Jahreshauptversammlung

       3.5     Streitigkeiten im Verein

       3.6     Ausschlüsse nach § 9 Abs. 1.3

4.    Fachwarte (z.B. Pressewart, Wanderwart o.ä.) werden im Bedarfsfalle vom Beirat ernannt. Dies gilt auch für Abteilungsleiter von neu gegründeten Abteilungen. Die Ernennung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, die diese Ernennung durch Wahl endgültig entscheidet.

5.    Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Gesamtvorstand durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1 Woche vor der Versammlung eingeladen wurde und fünf Mitglieder anwesend sind, hierunter der erste oder der zweite Vorsitzende. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.

6.    Die Wahl der Beisitzer des Beirats erfolgt zusammen mit der Wahl des Gesamtvorstands ebenfalls für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Auch jugendliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Versammlungen

§ 15

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von allen aktiven und passiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern gebildet.

2.    Zu Ihrem Aufgabenbereich gehören :

2.1     Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Gesamtvorstands und der Fachwarte

2.2   Wahl des Gesamtvorstands, der Beisitzer des Beirats, der Fachwarte und der Kassenprüfer

2.3   Ernennung der Ehrenmitglieder

2.4     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Abteilungsbeiträge

2.5     Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit Einsprüche vorliegen

2.6     Satzungsänderungen

2.7   Die Auflösung des Vereins

2.8   Wünsche und Anträge.

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Über gefasste Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und von diesem und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter hat das Recht, einem Redner nach dreimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen.

 

§ 16

1.    Die Jahreshauptversammlung wird durch den Beirat einberufen, der auch die Tagesordnung aufstellt. Sie stellt eine Mitgliederversammlung dar, die regelmäßig im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres stattfinden soll.

2.    Bei Bedarf kann der Beirat außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

3.    Weiter kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Mehrheit der Gesamtvorstands oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Der Antrag ist dem Beirat schriftlich mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften einzureichen. In diesem Falle muß die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.

4.    Alle Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung, sowie der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben.

5.    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit anerkannt wird.

6.    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

7.    Mit Ausnahme des § 18 entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.    Bei der Feststellung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder zählen nur die abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die eine ungültige Stimme abgeben oder sich der Stimme enthalten, gelten bei Abstimmungen als nicht erschienen.

 

§ 17

       Die Jugendordnung des Vereins ist Bestandteil der Satzung.

§ 18

1.    Eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2.    Die Auflösung kann nicht beschlossen werden, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.

Wahlordnung

§ 19

1.    Durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die gesamten Neuwahlen und die Versammlung nach der Entlastung des Gesamtvorstands bis zu dessen Neu- oder Wiederwahl.

2.    Alle zu Wählenden werden auf zwei Jahre gewählt. Von dieser Regel darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des zu Wählenden abgegangen werden, oder wenn eine Ergänzungswahl außerhalb der üblichen Wahlperiode erforderlich wird. Jugendvertreter können auf ein Jahr gewählt werden.

3.    Alle zu Wählenden müssen, mit Ausnahme der Jugendvertreter, volljährig sein. Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder Ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

4.    Der erste und zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind einzeln zu wählen.

5.    Die Beiratsmitglieder und Abteilungsleiter können in ihrer Gruppe jeweils zusammen gewählt werden.

6.    Die Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen.

       Eine geheime Wahl ist durchzuführen,  wenn

6.1   der zu Wählende es beantragt

6.2   wenn ein Mitglied dies beantragt und die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt.

Stimmberechtigung und Mehrheitsbegriff bei allen Abstimmungen

§ 20

1.     Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen aktiven, alle passiven und die Ehrenmitglieder, sowie die gewählten Jugendvertreter.

2.    Als Grundlage zur Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen wird die Zahl der abgegebenen Stimmen herangezogen. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

Stockach, den 12.März 1993