Neufassung vom 12. März 1993 Name, Sitz und Geschäftsjahr §
1 Der
Verein führt den Namen "TURNGEMEINDE STOCKACH 1862 E.V." §
2 Der
Sitz des Vereins ist Stockach. §
3 Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck
und Gemeinnützigkeit §
4 1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere
die im DTB gepflegten Sportarten in den Abteilungen Turnen, Schwimmen,
Leichtathletik, Ringen, Handball, Volleyball, Faustball und
Rehabilitationssport. Weitere Sportarten können jederzeit aufgenommen
werden. 2.
Die Turngemeinde Stockach 1862 e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.
Mittel, insbesondere Gewinne des Vereins, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine
Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen finanziellen oder
sachliche Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. 6.
Aus den nicht verbrauchten Mitteln eines Jahres bildet der Verein
eine freie Rücklage für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgabe. Die jährliche Zuführung ist auf 25 v.H. der Überschüsse
begrenzt. Eine weitere, zweckgebundene Rücklage kann zur Finanzierung
eines geplanten, steuerbegünstigten Vorhabens gebildet werden. 7.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stockach, mit
der Maßgabe, es einem anderen gleichartigen Verein, der die Eigenschaft
der Gemeinnützigkeit erfüllt, zu überlassen. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden. Mitgliedschaft §
5 1.
Der Verein besteht aus
1.1
aktiven Mitgliedern
1.2.
passiven Mitgliedern
1.3
jugendlichen Mitgliedern
1.4
Ehrenmitgliedern 2.
Als aktives Mitglied kann jede natürliche Person mit einem
Mindestalter von 18 Jahren aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht. Aktive Mitglieder können auf Antrag zu passiven
Mitgliedern umgeschrieben werden, sofern innerhalb des Vereins kein
Sport aktiv betrieben wird. 3.
Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins. 4.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Als Zustimmung zur Mitgliedschaft und zur
sportlichen Betätigung muß der Aufnahmeantrag von einem
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Im Monat nach dem
18.Geburtstag erfolgt automatisch die Überführung zu den aktiven oder
passiven Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder haben mit Ausnahme der
jugendlichen Fachwarte und der gewählten Jugendvertreter kein
Stimmrecht in den Versammlungen. Aufnahme
neuer Mitglieder §
6 1.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Kassenwart in Übereinstimmung
mit dem Gesamtvorstand. 2.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und kann bei jedem
Übungsleiter oder Gesamtvorstandmitglied abgegeben werden. 3.
Bei Ablehnung ist Einspruch bei der nächsten
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ehrenmitgliedschaft
und Ehrungen §
7 1.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich ganz besondere Verdienste um
die Turngemeinde erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
Beirats durch die Jahreshauptversammlung. 2.
Sonstige Ehrungen ( silberne und goldene Vereinsnadeln)
entscheidet der Beirat. Rechte
und Pflichten der Mitglieder §
8 1.
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 2.
Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien
Zutritt. 3.
In den Mitgliederversammlungen haben Ehrenmitglieder, aktive und
passive Mitglieder, sowie die gewählten Jugendvertreter das gleiche
Stimmrecht, das persönlich auszuüben ist und nicht übertragen werden
kann. 4.
Die Mitglieder sind zur Befolgung der Satzung, vom Gesamtvorstand
erlassener Ordnungsvorschriften und zu regelmäßiger Beitragszahlung
verpflichtet, sofern keine Beitragsfreistellung erfolgt ist. Ende
der Mitgliedschaft §
9 1.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.1
durch den Tod des Mitglieds
1.2
durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
1.3
oder durch Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes 2.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen die Satzung oder
gegen Ordnungsvorschriften, vereinsschädigendes Verhalten und
Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung. 3.
Über den Ausschluss entscheidet der Beirat mit
Zweidrittelmehrheit. Einspruch kann bei der nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Er ist jedoch innerhalb von 10
Tagen nach der Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch
mit einfacher Stimmenmehrheit. 4.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den
Verein. Der Austritt steht nach Erfüllung der Verbindlichkeiten an den
Verein jederzeit frei. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind
in jedem Falle zu entrichten. Beiträge §
10 1.
Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2.
In den einzelnen Abteilungen können mit Genehmigung des
Gesamtvorstands zusätzlich Abteilungsbeiträge erhoben werden, deren Höhe
sich nach dem individuellen Bedarf richtet. Diese gelten bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung, die endgültig entscheidet. 3.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 4.
In besonderen Fällen, insbesondere um soziale Härten zu
vermeiden, können Mitglieder auf Antrag vom
Gesamtvorstand beitragsfrei gestellt werden. Diese Entscheidung
ist jederzeit widerruflich. 5.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung
einer Umlage anordnen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder
bestimmen. 6.
Alle Beiträge und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung
festgelegt und jährlich, erhoben. In der Regel ist vom bargeldlosen
Bankeinzugsverfahren Gebrauch zu machen. Haftung §11 Der
Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und
Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden,
sofern solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
abgedeckt sind. § 276 Abs.2 des BGB bleibt unberührt. Verwaltung
des Vereins §
12 1.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und gesetzlicher Vertreter des
Vereins ist
1.1
der erste Vorsitzende
1.2
der zweite Vorsitzende 2.
Der Verein wird durch den Gesamtvorstand verwaltet. Die
Mitglieder müssen volljährig sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 3.
Der Gesamtvorstand besteht aus : 3.1
dem ersten Vorsitzenden 3.2
dem zweiten Vorsitzenden 3.3
dem Kassenwart 3.4
dem Schriftführer 3.5
den Abteilungsleitern 3.6
dem Jugendleiter 4.
Der Gesamtvorstand wird alle zwei Jahre durch die
Jahreshauptversammlung gewählt. Nach Ablauf des Vereinsjahrs bleibt der
bisherige Gesamtvorstand bis zur Neuwahl im Amt. 5.
Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds innerhalb einer
Wahlperiode bleibt das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
unbesetzt. 6.
Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig auf Einladung des ersten
Vorsitzenden zusammen. Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich
mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe von Zeitpunkt und
Ort. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist der Gesamtvorstand beschlußfähig,
wenn der erste oder der zweite Vorsitzende als Versammlungsleiter, sowie
mindestes vier weitere Mitglieder anwesend sind. Rechte
und Pflichten der einzelnen Gesamtvorstandsmitglieder §
13 1.
Der erste Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und
vertritt denselben gerichtlich und außergerichtlich. Er erlässt
Bekanntmachungen und erteilt dem Kassenwart Anweisung zur Zahlung
satzungsgemäß bewilligter Ausgaben. Der erste Vorsitzende hat das
Recht über einen Ausgabenbetrag von DM 2000.- (zweitausend Deutsche
Mark) selbständig zu verfügen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden
vom Beirat entschieden. 2.
Der zweite Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle des ersten
Vorsitzenden die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. 3.
Der Kassenwart führt unter persönlicher Haftung die
Vereinskasse. Er sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge,
begleicht laufende Ausgaben selbständig und leistet Zahlungen auf
Anweisung des ersten Vorsitzenden. Nach Ablauf des Vereinsjahres hat er
der Jahreshauptversammlung einen detaillierten Kassenbericht
vorzulegen. Die Kasse kann jederzeit von zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft werden,
mindestens aber zum Abschluss des Vereinsjahres. 4.
Der Schriftführer erstellt die Protokolle von Sitzungen und
erledigt die schriftlichen Arbeiten. 5.
Die Abteilungsleiter organisieren den Sportbetrieb in ihren
Abteilungen und führen ihre Abteilung selbständig in Übereinstimmung
mit dem Gesamtvorstand. Sie können über Beträge bis zu DM 300.- im
Vereinsjahr selbständig verfügen.
Der
Beirat §
14 1.
Mitglieder des Beirats sind 1.1
der Gesamtvorstand 1.2
die Fachwarte 1.3
drei bis sechs Beisitzer 1.4
die Ehrenmitglieder 1.5
zwei Vertreter, die die jugendlichen Mitglieder aus ihren Reihen
wählen. 2.
Den Vorsitz hat der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der
zweite Vorsitzende. 3.
Der Beirat entscheidet über
3.1
die Neugründungen von Abteilungen
3.2
die Auflösung von Abteilungen
3.3
die Ernennung von Fachwarten
3.4
die Vorberatung zur Jahreshauptversammlung
3.5
Streitigkeiten im Verein
3.6
Ausschlüsse nach § 9 Abs. 1.3 4.
Fachwarte (z.B. Pressewart, Wanderwart o.ä.) werden im
Bedarfsfalle vom Beirat ernannt. Dies gilt auch für Abteilungsleiter
von neu gegründeten Abteilungen. Die Ernennung gilt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung, die diese Ernennung durch Wahl endgültig
entscheidet. 5.
Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Gesamtvorstand
durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder. Die Versammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens 1 Woche vor der Versammlung eingeladen
wurde und fünf Mitglieder anwesend sind, hierunter der erste oder der
zweite Vorsitzende. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. 6.
Die Wahl der Beisitzer des Beirats erfolgt zusammen mit der Wahl
des Gesamtvorstands ebenfalls für zwei Jahre durch die
Mitgliederversammlung. Der Beirat entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Auch jugendliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Versammlungen §
15 1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
wird von allen aktiven und passiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
gebildet. 2.
Zu Ihrem Aufgabenbereich gehören : 2.1
Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Gesamtvorstands
und der Fachwarte 2.2
Wahl des Gesamtvorstands, der Beisitzer des Beirats, der
Fachwarte und der Kassenprüfer 2.3
Ernennung der Ehrenmitglieder 2.4
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Abteilungsbeiträge 2.5
Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
soweit Einsprüche vorliegen 2.6
Satzungsänderungen 2.7
Die Auflösung des Vereins 2.8
Wünsche und Anträge. 3.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
Über gefasste Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll
anzufertigen und von diesem und dem ersten Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Der Versammlungsleiter hat das Recht, einem Redner nach
dreimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen. §
16 1.
Die Jahreshauptversammlung wird durch den Beirat einberufen, der
auch die Tagesordnung aufstellt. Sie stellt eine Mitgliederversammlung
dar, die regelmäßig im ersten Vierteljahr des neuen Kalenderjahres
stattfinden soll. 2.
Bei Bedarf kann der Beirat außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. 3.
Weiter kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
die Mehrheit der Gesamtvorstands oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder es verlangen. Der Antrag ist dem Beirat schriftlich mit der
erforderlichen Zahl von Unterschriften einzureichen. In diesem Falle muß
die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
Antrags einberufen werden. 4.
Alle Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine
Woche zuvor unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung, sowie der
Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben. 5.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage
vorher schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit anerkannt wird. 6.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. 7.
Mit Ausnahme des § 18 entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. 8.
Bei der Feststellung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder zählen
nur die abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die eine ungültige Stimme
abgeben oder sich der Stimme enthalten, gelten bei Abstimmungen als
nicht erschienen. §
17 Die Jugendordnung des Vereins ist Bestandteil der Satzung. §
18 1.
Eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung
des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 2. Die Auflösung kann nicht beschlossen werden, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind. Wahlordnung §
19 1.
Durch die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit ein
Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die gesamten Neuwahlen und die
Versammlung nach der Entlastung des Gesamtvorstands bis zu dessen Neu-
oder Wiederwahl. 2.
Alle zu Wählenden werden auf zwei Jahre gewählt. Von dieser
Regel darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des zu Wählenden abgegangen
werden, oder wenn eine Ergänzungswahl außerhalb der üblichen
Wahlperiode
erforderlich wird. Jugendvertreter können auf ein Jahr gewählt werden. 3.
Alle zu Wählenden müssen, mit Ausnahme der Jugendvertreter,
volljährig sein. Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder Ihre
Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben. 4.
Der erste und zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer
sind einzeln zu wählen. 5.
Die Beiratsmitglieder und Abteilungsleiter können in ihrer
Gruppe jeweils zusammen gewählt werden. 6.
Die Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen.
Eine geheime Wahl ist durchzuführen,
wenn 6.1
der zu Wählende es beantragt 6.2
wenn ein Mitglied dies beantragt und die einfache Mehrheit der
Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Stimmberechtigung
und Mehrheitsbegriff bei allen Abstimmungen §
20 1.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen
aktiven, alle passiven und die Ehrenmitglieder, sowie die gewählten
Jugendvertreter. 2.
Als Grundlage zur Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen wird
die Zahl der abgegebenen Stimmen herangezogen. Ungültige Stimmen oder
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stockach,
den 12.März 1993 |
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