Jugendordnung

der

Turngemeinde Stockach 1862 e.V

Zuständigkeit und Mitgliedschaft

§ 1

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der Turngemeinde Stockach 1862 e.V.  Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder der Turngemeinde bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

Ziele

§ 2

Die Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendli­chen.

Aufgaben

§ 3

Aufgaben sind insbesondere

- Ausbildung in den einzelnen Sportarten

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung und Organisation von Freizeiten, Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte Jugendliche

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

Organe

§ 4

Organe der Jugendabteilung sind

- die Jugendversammlung

- der Jugendvorstand

Jugendversammlung

§ 5

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der Turngemeinde Stockach.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 12. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes

- Wahl des Jugendvorstands

- Entlastung des Vereinsjugendvorstands

- Wahl der beiden jugendlichen Vertreter für den Beirat des Vereins

- Bestätigung der durch die einzelnen Abteilungen des Vereins vorgeschlagenen Jugendvertreter

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Weiter muß eine Jugendversammlung einberufen werden, wenn die Mehrheit des Jugendvor­stands oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung es verlangen. In diesem Falle muß die Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

Alle Jugendversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung, sowie der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben.

Die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ungeachtet der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

Die Jugendversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei der Feststellung der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zählen nur die abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigte, die eine ungültige Stimme abgeben oder sich der Stimme enthalten gelten bei Abstimmungen als nicht erschienen.

Jugendvorstand

§ 6

Der Jugendvorstand besteht aus

- dem Jugendleiter

- dem stellvertretenden  Jugendleiter

- dem Jugendkassenwart

- zwei jugendlichen Mitgliedern aus jeder Abteilung

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand des Vereins.

Der stellvetretende Jugendleiter hat im Verhinderungsfalle des Jugendleiters die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

Der Jugendkassenwart führt unter persönlicher Haftung die Jugendkasse. Nach Ablauf des Vereinsjahres erstellt er einen detaillierten Kassenbericht.

In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Eine Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand des Vereins schließt ein Amt im Jugendvorstand nicht aus.

Die Mitglieder des Jugendvorstands werden für zwei Jahre gewählt. Im übrigen gilt die Wahl­ordnung nach §19 der Vereinssatzung.

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie die Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Es besteht Beschlußfähikeit, wenn der Jugendleiter als Versammlungsleiter und weitere vier Mitglieder  anwesend sind.

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die  Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Jugendkasse

§ 7

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und entscheidet eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel, sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die  Verwendung erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabtei­lung rechenschaftspflichtig. Dem Vereinsvorstand bzw. dem damit Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

Sonstige Bestimmungen

§ 8

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen  enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung.

Gültigkeit, Änderung der Ordnung

§ 9

Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlos­sen und von der Mitgliederversammlung des Vereins ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen sind nur mit ei­ner Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

Stockach, den 12.März 1993