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Jugendordnung der Turngemeinde
Stockach 1862 e.V Zuständigkeit und Mitgliedschaft §
1 Die
Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der
Turngemeinde Stockach 1862 e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle
Mitglieder der Turngemeinde bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie
die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die
Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der
Satzung des Vereins. Ziele §
2 Die
Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei
ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung
und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Aufgaben §
3 Aufgaben
sind insbesondere -
Ausbildung in den einzelnen Sportarten -
Durchführung von Wettkämpfen -
Planung und Organisation von Freizeiten, Begegnungen, Bildungsmaßnahmen
usw. -
Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für
nichtorganisierte Jugendliche -
Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für
Jugendliche, die keinen -
Kontakte zu anderen Jugendorganisationen Organe §
4 Organe
der Jugendabteilung sind -
die Jugendversammlung -
der Jugendvorstand Jugendversammlung §
5 Die
Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der
Turngemeinde Stockach. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab vollendetem 12. Lebensjahr. Aufgaben
der Jugendversammlung sind u.a. -
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung -
Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des
Jugendvorstandes -
Wahl des Jugendvorstands -
Entlastung des Vereinsjugendvorstands -
Wahl der beiden jugendlichen Vertreter für den Beirat des Vereins -
Bestätigung der durch die einzelnen Abteilungen des Vereins
vorgeschlagenen Jugendvertreter Die
Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der
Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Die
Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen
werden. Weiter muß eine Jugendversammlung einberufen werden, wenn die
Mehrheit des Jugendvorstands oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder der Jugendversammlung es verlangen. In diesem Falle muß die
Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Alle
Jugendversammlungen sind den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor
unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung, sowie der Tagesordnung
durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben. Die
Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ungeachtet der
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Die
Jugendversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
der Feststellung der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zählen
nur die abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigte, die eine ungültige
Stimme abgeben oder sich der Stimme enthalten gelten bei Abstimmungen
als nicht erschienen. Jugendvorstand §
6 Der
Jugendvorstand besteht aus -
dem Jugendleiter -
dem stellvertretenden Jugendleiter -
dem Jugendkassenwart -
zwei jugendlichen Mitgliedern aus jeder Abteilung Der
Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und
nach außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand des
Vereins. Der
stellvetretende Jugendleiter hat im Verhinderungsfalle des Jugendleiters
die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Der
Jugendkassenwart führt unter persönlicher Haftung die Jugendkasse.
Nach Ablauf des Vereinsjahres erstellt er einen detaillierten
Kassenbericht. In
den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Eine Zugehörigkeit
zum Gesamtvorstand des Vereins schließt ein Amt im Jugendvorstand nicht
aus. Die
Mitglieder des Jugendvorstands werden für zwei Jahre gewählt. Im übrigen
gilt die Wahlordnung nach §19 der Vereinssatzung. Der
Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung, sowie die Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand
ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des
Vereins verantwortlich. Die
Sitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der
Mitglieder des Jugendvorstands ist eine Sitzung innerhalb von zwei
Wochen einzuberufen. Es besteht Beschlußfähikeit, wenn der
Jugendleiter als Versammlungsleiter und weitere vier Mitglieder
anwesend sind. Der
Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung
der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Jugendkasse §
7 Die
Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und entscheidet
eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten
Mittel, sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige
Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen. Der
Nachweis über die Verwendung
erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem
Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist
die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vereinsvorstand bzw.
dem damit Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu
geben. Sonstige
Bestimmungen §
8 Sofern
in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung. Gültigkeit,
Änderung der Ordnung §
9 Die
Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Die
Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen und von der Mitgliederversammlung des
Vereins ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Sie
tritt mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen
sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Stockach,
den 12.März 1993 |
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